Bundesverfassungsgericht rügt Hausdurchsuchung bei Radioredakteur
Die 2023 vollzogene Hausdurchsuchung bei einem Redakteur des Freiburger Senders Radio Dreyeckland war rechtswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Anlass der Ermittlungen war ein Artikel, in dem ein Online-Archiv einer 2017 verbotenen linken Plattform verlinkt war.
Radio Dreyeckland, ein freies und nicht-kommerzielles Radio, war Ende 2022 ins Visier der Staatsanwaltschaft Karlsruhe geraten. Diese vermutete in der Verlinkung eine „Unterstützung einer verbotenen Vereinigung". Anfang 2023 wurden deshalb sowohl die Redaktionsräume als auch die Privatwohnung des Redakteurs durchsucht. Beschlagnahmt wurden Laptop, Handys und Speichermedien.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies eine Beschwerde ab. Der Redakteur legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein.
Freispruch – und klare Worte aus Karlsruhe
2024 sprach ihn das Landgericht Karlsruhe vom Vorwurf der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung frei. Nun stellte das Bundesverfassungsgericht fest: Die Durchsuchung war verfassungswidrig. Die Richter betonten, dass Rundfunk- und Pressefreiheit „schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung" seien – entsprechend hoch seien die Hürden für Eingriffe wie Hausdurchsuchungen.
Dass die Durchsuchung in der Privatwohnung stattfand, ändere daran nichts, da er dort journalistisch genutzte Arbeitsgeräte aufbewahrte.
Fehlender Anfangsverdacht
Laut Gericht fehlte es grundlegend an einem Anfangsverdacht. Damit der Redakteur überhaupt eine verbotene Vereinigung hätte unterstützen können, hätte linksunten.indymedia nach seinem Verbot weiter existieren müssen. Dafür gebe es „keine stichhaltigen Anhaltspunkte".
Die bloße Existenz einer „seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite" reiche nicht aus. Auch die Annahme, es gebe keine Hinweise für eine tatsächliche Auflösung, sei unbelegt und daher untauglich.
Kritik an der Justiz
David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, der den Redakteur unterstützte, sprach laut tagesschau.de von einem „völlig irrsinnigen Strafverfahren". Mehrere Durchsuchungen, zahlreiche beschlagnahmte Datenträger und eine belastende Hauptverhandlung seien „alles nur wegen eines harmlosen Links auf eine Archivseite" erfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich jedoch nicht dazu, ob ein solcher Link tatsächlich harmlos ist. Damit bleibt offen, ob das Verlinken eines Archivs grundsätzlich strafbar sein kann.
OLG Stuttgart erkennt Bindungswirkung an
Das Oberlandesgericht Stuttgart, das ursprünglich gegen den Radiomann entschieden hatte, erklärte gegenüber der ARD-Rechtsredaktion, man werde die Entscheidung aus Karlsruhe selbstverständlich beachten.