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Preisabsprachen

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Schadenersatz-Forderung von Schlecker wird neu aufgerollt

Das juristische Tauziehen um die Pleite der Drogerie-Kette Schlecker aus Ehingen geht weiter. Der Insolvenzverwalter fordert mehr als 200 Millionen Euro Schadenersatz wegen Preisabsprachen von Herstellern. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Fall neu aufgerollt werden muss.

Der Insolvenzverwalter von Schlecker verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 212,2 Mio. Euro. Schlecker war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2012 eines der bundesweit größten Einzelhandelsunternehmen für Drogeriemarkenartikel.

Die Beklagten stellen Drogeriemarkenartikel her. Die Preise für die von Schlecker erworbenen Produkte wurden in den Jahren 2000 bis 2012 zwischen der jeweiligen Beklagten und Schlecker bilateral in Jahresvereinbarungen festgelegt.

Das Bundeskartellamt verhängte u.a. gegen die Beklagten Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts waren die Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 in unterschiedlichem zeitlichen und sachlichen Umfang an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt.

Im Kern wurde ihnen vorgeworfen, sich darüber ausgetauscht zu haben, welche Bruttopreiserhöhungen sie gegenüber Schlecker beabsichtigten oder durchgesetzt hatten. Auch über den aktuellen Stand der Jahresverhandlungen mit Schlecker sollen sie sich ausgetauscht haben, insbesondere hinsichtlich Rabatten und Sonderforderungen.

Der Insolvenzverwalter behauptet, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Schlecker sei dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 212,2 Mio. € entstanden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


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