BWeins - Am Puls des Landes

Am Puls des Landes

Landtag in Stuttgart Plenarsitzung im Landtag Neues Schloss in Stuttgart Schlossplatz in Stuttgart

>> BWeins-Sendung in der Mediathek

Baden-Württemberg

Foto: Pixabay.com
Pandemiestufe 3 - Das alles ändert sich an Schulen

Ministerpräsident Winfried Kretschmann rechnet spätestens am Montag, 19.10.2020 mit der Pandemiestufe 3. Das teilte das Sozialministerium BW unserem Sender am Freitag auf Nachfrage mit. Die landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 je 100 000 Einwohner ist bereits landesweit überschritten. Lesen Sie hier, was sich für die Schulen alles ändert:

Wenn die Pandemiestufe 3 eintritt, wird auch die Corona-Verordnung an Schulen verschärft. Ab der fünften Klasse müssen die Schüler und Lehrkräfte dann auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Außerdem dürfen keine Sportarten oder Betätigungen mehr durchgeführt werden, die einen unmittelbaren Kontakt erfordern. Und schließlich dürfen Schulen dann auch nicht mehr für außerschulische Zwecke genutzt werden.

Für die Schulen in Baden-Württemberg treten mit Feststellung der bei Pandemiestufe 3 zusätzlich folgende Regelungen des § 6.a der Corona-Verordnung Schule" (CoronaVO Schule) in Kraft:

§ 6a

Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3

Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach

Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de) im

landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die

Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz

6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:

1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer

vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden

Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und

Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier

Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im

fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten

sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die

Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.

2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle

Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.

Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer

vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.

3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen

hiervon sind die Nutzung

a) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von

außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der

Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,

b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,

c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,

d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich

der Ferienzeiten,

e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen

und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende

Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe.

4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

 

Die gesamte Verordnung, die auch die bisher schon geltenden Regelungen für die Schulen in Baden-Württemberg enthält, lesen Sie hier:

Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter

Pandemiebedingungen

(Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)

Vom 31. August 2020

Auf Grund von § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl S. 483),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert

worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach

Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und

Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung.

(2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen

Fassung (https://kmbw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Coronavirus)

bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal,

die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter

Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer

vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6

i.V.m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Für die Zubereitung von Nahrung gilt

die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen.

(4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen

Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen

und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht.

(5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren,

dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische

Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von

Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die

sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein

Mindestabstand eingehalten werden kann.

(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch

Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in

möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen

den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum

Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig.

(7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich,

Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften,

es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage

erfolgt.

(8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens

täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen.

(9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare

Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige

hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 2

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu

organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die

Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies

schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist

innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist,

um das Unterrichtsangebot zu realisieren.

(2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind

ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch,

1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (z. B.

jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder Vorbereitungsklassen). Dies

gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die

Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer

Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der

Regelklasse ist zulässig,

2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung

erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten

zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,

3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich, ist um die Angebote zu

ermöglichen, z. B.

a) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim

Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,

b) die Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder

beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,

4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von

1,50 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird.

(3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende

außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig:

1. Es ist zu gewährleisten, dass

a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in

alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird,

b) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen.

2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass

a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,

b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares

Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste

am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.

Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation

einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

(4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind mit

folgenden Maßgaben zulässig:

1. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der

außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder

Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;

2. Das Abstandsgebot des § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass zu anderen

Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ein

Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist.

3. Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers können verwendet werden; soweit

beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu

Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung

und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu

reinigen.

Für den Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote gelten die

Nummern 1 bis 3 entsprechend.

(5) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können abweichend von § 9

Absatz 1 CoronaVO in Klassenstärke zurückgelegt werden.

(6) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 1. Februar 2021

untersagt. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zulässig. Finden diese

außerhalb der Räume und Plätze der Schule statt, gilt an Stelle der in § 9 Absatz 1

Corona-Verordnung genannten Personenzahl die Klassenstärke als Obergrenze. Die

Durchführung von Veranstaltungen, die von Schülerinnen und Schülern

außerunterrichtlich besucht werden, bestimmt sich nach § 10 CoronaVO.

(7) Die Mitwirkungen außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung

der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die

Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer

vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im

Schulbetrieb tätig sind, wie z.B. außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach

First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41

SchG bleiben hiervon unberührt.

(8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze

Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt.

Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der

Schulpflicht.

§ 3

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

(1) Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt.

Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist, soweit möglich, zu vermeiden. Satz 1

sowie § 1 Absätze 3 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule,

flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. Die

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6

CoronaVO besteht in den Unterrichtsräumen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 CoronaVO

auch dann nicht, sofern dort die Betreuung nach Satz 2 durchgeführt wird.

(2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die

Bestimmungen des § 2 Corona-VO-Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3

Corona-VO-Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 4

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen,

Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren

schulischen Gremien finden nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10

CoronaVO statt.

§ 5

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist

zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und

nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen

schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.

(2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das

Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51

SchG.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot

(1) Für die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für

Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,

1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen,

wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber,

trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,

3. für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 3 nicht

vorgelegt wurde.

(2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung

oder § 6a Nummer 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme

nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und

Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die

Schülerinnen und Schüler.

(3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler geben

nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass

1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht

vorliegt,

2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass

solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,

3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während des

Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen und

4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung EinreiseQuarantäne besteht.

Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme eines

Kindes in die Einrichtung sowie vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten

ein.

§ 6a

Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3

Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach

Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de) im

landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die

Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz

6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:

1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer

vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden

Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und

Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier

Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im

fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten

sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die

Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.

2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle

Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.

Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer

vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.

3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen

hiervon sind die Nutzung

a) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von

außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der

Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,

b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,

c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,

d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich

der Ferienzeiten,

e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen

und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende

Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe.

4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft.

Stuttgart, den 31. August 2020

Dr. Eisenmann

 

Quelle: Kultusministerium BW - Link: 


Nachrichten aus Bundesland und Landeshauptstadt

Foto: RTF.1
Arbeitsmarktzahlen Die Frühjahrsbelebung auf dem regionalen Arbeitsmarkt fällt in diesem Jahr vergleichsweise gering aus.
Foto: RTF.1
Innenminister Strobl warnt nach Anschlag vor Nachahmern Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl hat nach dem jüngsten Terroranschlag in Moskau vor Nachahmern auch in Deutschland gewarnt.
Foto: Pixabay
Verkehrsunfallbilanz 2023 Die Zahl der Schwerverletzten durch Verkehrsunfälle ist in Baden-Württemberg im Jahr 2023 deutlich zurück gegangen.

Werbung:

Weitere Meldungen