Rückzahlung von Corona-Hilfen?
Aufgrund der Krise erhielten etliche Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbstständige Corona-Soforthilfen, um mögliche Liquiditätsengpässe zu überwinden.
Dieser Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden – es sei denn, er hat sich für den bewilligten Zeitraum als zu hoch erwiesen.
Dann müsse der Überschuss der L-Bank als Bewilligungsstelle unverzüglich mitgeteilt werden, so die IHK Reutlingen. Allen Förderempfängern wird daher geraten zu prüfen, ob Geld zurückzuzahlen ist.